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Schwerbehindetenbescheid
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Schwerbehindetenbescheid
12 Sep. 2002 19:09
hallöchen
kann mir bitte jemand weiterhelfen.ich hätte gerne gewußt ob ich meinen arbeitgeber mit meinen 40% sagen muß das ich einem behinderten gleich gestellt bin?
lieben gruß nicky
kann mir bitte jemand weiterhelfen.ich hätte gerne gewußt ob ich meinen arbeitgeber mit meinen 40% sagen muß das ich einem behinderten gleich gestellt bin?
lieben gruß nicky
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- hemago
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
12 Sep. 2002 23:08
Grundsätzlich gilt: Du mußt deine Schwerbehinderung nicht angeben, wenn du nicht gefragt wirst. Aber dann kommst du auch nicht in die Vergünstigungen. Bei 40 % greißt aber der Künidungsschutz und der erhöhte Urlaubsanspruch m.w. nicht, so daß es eigentlich egal sein dürfte, ob du es mitteilst oder nicht ( juristisch gehen). Wie es dein AG aufnimmt, mußt du einschätzen können und was es dir bringen kann oder sogar evtl. schaden kann. Anders sieht es mit Steuerfreibetrag aus, den du eintragen lassen kannst, dann kriegt es der ag mit. Kannst aber auch erst bei der Jahressteuererklärung geltend machen und dann bleibts bei dir. alle gute
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
13 Sep. 2002 08:30
NIcky schreibt, da???¸ sie/er einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Das ist auf Antrag m??¶glich. Dann genie???¸t man auch alle Rechte bez??Â?glich K??Â?ndigungsschutz etc. Allerings, wie Di rcihtig schreibst, nur wenn man den AG informiert hat.
Es ist also Abw??¤gungssache.
joe
Es ist also Abw??¤gungssache.
joe
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
13 Sep. 2002 14:30
schon richtig bei uns hier in oesterreich aber erst ab 50%
die mir sofort zugestanden wurden. ich hab es gerade meiner arbeitsstelle bekanntgegeben.
in der heutigen zeit ist es glaub ich nicht schlecht einen geschuetzten arbeitsplatz zu haben....
die mir sofort zugestanden wurden. ich hab es gerade meiner arbeitsstelle bekanntgegeben.
in der heutigen zeit ist es glaub ich nicht schlecht einen geschuetzten arbeitsplatz zu haben....
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
16 Sep. 2002 20:47
Hallo,
nach § 2 Abs. 3 SGB IX kann ein Arbeitnehmer, der zwar einen GdB von 30, nicht aber den für die Schwerbehinderteneigenschaft notwendigen GdB von 50 erreicht, auf seinen Antrag hin mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden wenn er infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Weil die Gleichstellung auch Rechte des Arbeitgebers berührt, muss der Antragsteller mit der Unterrichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsamt einverstanden sein. Der Antragstelle kann dann bis auf die Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs alle Rechte eines Schwerbehinderten, gerade auch gegenüber seinem Arbeitgeber, wahrnehmen.
Gruß
Kurt Hoeke
nach § 2 Abs. 3 SGB IX kann ein Arbeitnehmer, der zwar einen GdB von 30, nicht aber den für die Schwerbehinderteneigenschaft notwendigen GdB von 50 erreicht, auf seinen Antrag hin mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden wenn er infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Weil die Gleichstellung auch Rechte des Arbeitgebers berührt, muss der Antragsteller mit der Unterrichtung des Arbeitgebers durch das Arbeitsamt einverstanden sein. Der Antragstelle kann dann bis auf die Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs alle Rechte eines Schwerbehinderten, gerade auch gegenüber seinem Arbeitgeber, wahrnehmen.
Gruß
Kurt Hoeke
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
22 Sep. 2002 15:55
Hallo Nicky
Ergänzend zu sozikutte lässt sich sagen, das wenn du keine ansprüche an den AG stellt, brauchst du dem AG auch nix mitteilen. Anders ist es bei einer Beh. mit 50% und mehr beim Arbeitsplatzwechsel. Wer eine Beh. von 50% und mehr beim unterschreiben eines Arbeitsvertrages verschweigt und später Forderungen stellt kann richtige Probleme bekommen.
Dies kann als eine arglistische Täuschung ausgelegt werden, der Arbeitsvertrag als ungültig erklärt und BÖS BÖS, aber wahr im schlimmsten Falle zur Entschädigungsklage des AG vorm Arbeitsgericht führen. MfG Stefano
Ergänzend zu sozikutte lässt sich sagen, das wenn du keine ansprüche an den AG stellt, brauchst du dem AG auch nix mitteilen. Anders ist es bei einer Beh. mit 50% und mehr beim Arbeitsplatzwechsel. Wer eine Beh. von 50% und mehr beim unterschreiben eines Arbeitsvertrages verschweigt und später Forderungen stellt kann richtige Probleme bekommen.
Dies kann als eine arglistische Täuschung ausgelegt werden, der Arbeitsvertrag als ungültig erklärt und BÖS BÖS, aber wahr im schlimmsten Falle zur Entschädigungsklage des AG vorm Arbeitsgericht führen. MfG Stefano
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
23 Sep. 2002 19:57
Hallo,
ein Verschweigen der Schwerbehinderung ist zulässig, wenn bei der Einstellung nicht ausdrücklich danach gefragt wird. Aber auch dann ist es zulässig (könnte aber im Zweifel strittig werden, da die Abgrenzung schwierig ist) wenn eine Einschränkung der angestrebten Arbeit durch die Behinderung nicht vorliegt (Asthma - Bürokaufmann) bzw. angegeben werden muß es bei Beeinträchtigung (Asthma - Lackierer).
Gruß
Kurt Hoeke
ein Verschweigen der Schwerbehinderung ist zulässig, wenn bei der Einstellung nicht ausdrücklich danach gefragt wird. Aber auch dann ist es zulässig (könnte aber im Zweifel strittig werden, da die Abgrenzung schwierig ist) wenn eine Einschränkung der angestrebten Arbeit durch die Behinderung nicht vorliegt (Asthma - Bürokaufmann) bzw. angegeben werden muß es bei Beeinträchtigung (Asthma - Lackierer).
Gruß
Kurt Hoeke
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
25 Sep. 2002 21:08
Hallo,
auf Grund der Rechtsprechung muß ich den letzten Satz in meinem vorangegangenen Beitrag korrigieren.
Ein Kündigung ist wohl unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig beantwortet wurde.
Fundstelle: www.jura.uni-tuebingen.de/reichold/downl...lreinigungskraft.pdf
Gruß Kurt Hoeke
auf Grund der Rechtsprechung muß ich den letzten Satz in meinem vorangegangenen Beitrag korrigieren.
Ein Kündigung ist wohl unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig beantwortet wurde.
Fundstelle: www.jura.uni-tuebingen.de/reichold/downl...lreinigungskraft.pdf
Gruß Kurt Hoeke
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Re: Re: Schwerbehindetenbescheid
26 Sep. 2002 23:47
Hallo sozikutte
schön das du den rechtsentscheid gefunden hast und dich selbst ergänzen konntest. Ich hatte von dieser Kündigungs-
problematik in irgendeinem meiner Rechtseminare gehört, konnte es aber nicht belegen MFG Stefano
schön das du den rechtsentscheid gefunden hast und dich selbst ergänzen konntest. Ich hatte von dieser Kündigungs-
problematik in irgendeinem meiner Rechtseminare gehört, konnte es aber nicht belegen MFG Stefano
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