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Bemessungsgrenze/Bruttoeinkommen 23 Jan 2004 10:20 #232590

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Welches Bruttoeinkommen wird denn zur Grundlage einer Berechnung gemacht? Das aus dem vorherigen Kalenderjahr? Oder wie oder was? Wer kann mir da Auskunft geben und wo steht das?

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Re: Bemessungsgrenze/Bruttoeinkommen 23 Jan 2004 11:19 #232591

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Hallo , das aus dem vorherigen Berechnungsjahr
Deejay

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Re: Bemessungsgrenze/Bruttoeinkommen 23 Jan 2004 18:04 #232620

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Habe ich auch so gehört. Von der Sozialarbeiterin unserer Dialyse.
Gut, daß es jetzt klar ist, wer zu den chronisch Kranken gehört.
Man konnte es zwar annehmen, daß wir dazu gehören, aber wer weiß....

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Re: Bemessungsgrenze/Bruttoeinkommen 24 Jan 2004 21:06 #232644

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Hi,
meine Kasse weiss nicht, wie sie das machen soll (welche Bemessungsgrenze). Sie hat mein Monatsbrutto Januar als Grundlage für 2004 akzeptiert.
WICHTIG war noch die Äußerung der Leiterin der Abteilung Leistungen, dass der Kasse mein Jahreseinkommen nach der Befreiung eigentlich egal ist, auch bei Änderungen. einmal befreit - immer befreit (bis Dezember), bloss keinen weiteren bürokratischen Aufwand damit.
herzlichst schnieffII

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Re: Bemessungsgrenze/Bruttoeinkommen 25 Jan 2004 14:05 #232666

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Bei mir spielt es eine ganz entscheidende Rolle welches Bruttoeinkommen angerechnet wird! Hier muss doch wohl der Gesetzgeber klare Richtlinien erlassen haben.

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Re: Bemessungsgrenze/Bruttoeinkommen 25 Jan 2004 19:12 #232675

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Hallo, diese Richtlinien gibt es, sie wurden ach nicht nach der Gesundheitsreform ver.-oder geändert, aber unsere Anwälte wissen sicherlich in welchen von den vielen Sozialgesetzbüchern die Regelung steht!
Deejay

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Re: Bemessungsgrenze/Bruttoeinkommen 25 Jan 2004 22:07 #232681

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Hi,
hier hast Du den Text aus den SGB V, IV.
Entscheidend ist für Dich wahrscheinlich der § 62 (2) sowie der § 18 (1), mehr Gesetz findest Du selber im Netz. Kommentare findest Du höchstwahrscheinlich nicht, denn dafür mussst Du bezahlen.
Am besten Du besorgst Dir die Auffassung Deiner KK (andere KK, andere Auffassung).
herzlichst
schniefII

§ 62 Belastungsgrenze (14.11.2003)

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern.

(SGB IV § 18 Bezugsgröße

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. )

Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsge-setz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem Gesetz über ei-ne bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten,

2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.

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Hi :)