Arbeitgeber streicht Provision
- Anonym
-
Autor
- Noch wenige Beiträge
-
- Thanks: 0
Arbeitgeber streicht Provision
28 Dez. 2008 08:16
Hi.....Marc wurde am 26.11. Tx und war vorher schon seit dem 27.10. krank nun lief ja bis zum 08.12. die Lohnfortzahlung durch den AG. Sein Chef hat ihm 400,- gestrichen (ausgewiesene Provision) da er den Nov. ja nicht da war.....hab beim Anwalt angerufen wie es aussieht ob er das darf naja Antwort war nein aber sein Chef is ein Ar..... und ich will mich vorher informieren bevor ich ihn anrufe und es gibt wohl das Entgeltlohnfortzahlungsgesetz das schützt AN vor solchen Kürzungen auch wenns Provisionen sind
.
Habt ihr ähnliche sachen schonmal erlebt?
LG Juliane
.
Habt ihr ähnliche sachen schonmal erlebt?
LG Juliane
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- deejay
-
- Offline
- Hyperaktiv
-
- Beiträge: 351
- Thanks: 0
Re: Re: Arbeitgeber streicht Provision
28 Dez. 2008 09:53
Erlebt habe ich soetwas nicht, aber ich stelle mir die Frage welcher Ar... einen Dialysepatienten/TX-ler beschäftigt?!
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- pluri
-
- Offline
- Hyperaktiv
-
- Beiträge: 418
- Thanks: 0
Re: Re: Arbeitgeber streicht Provision
29 Dez. 2008 12:51
Das teilt Ihr der Krankenkasse mit. Sieht folgendermassen aus: Es besteht Anspruch auf K-Geld. Darauf wird die Lohnfortzahlung angerechnet. Verweigert der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung muss die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Sie holt sich das Geld vom Arbeitgeber wieder. So müsste es meines Erachtens richtig sein. LG pluri
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- deejay
-
- Offline
- Hyperaktiv
-
- Beiträge: 351
- Thanks: 0
Re: Re: Arbeitgeber streicht Provision
29 Dez. 2008 21:16
Es war keine Lohnfortzahlung sondern eine Provision, die leider nicht unter Lohnersatzleistungen fällt!
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Anonym
-
Autor
- Noch wenige Beiträge
-
- Thanks: 0
Re: Re: Arbeitgeber streicht Provision
30 Dez. 2008 07:23
Das stimmt so nicht:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Hier heißt es in § 4 Abs. 1:
Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum (Anm.: das sind 6 Wochen) ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Und in § 4 Abs. 1(a):
...Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Aus diesen Vorschriften folgt, dass zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt auch Provisionen gehören (BAG, 5.6.1985, AP HGB § 63 Nr. 39). Bei der Ermittlung der Höhe der fortzuzahlenden Provision ist darauf abzustellen, welche Provision der Arbeitnehmer nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte. Da das oft nicht so genau zu bestimmen ist, ist ggf. im Rahmen einer Schätzung der erzielbaren Provision der in einem längeren Referenzzeitraum erzielte Durchschnittsverdienst heranzuziehen. Üblich ist hierbei, den Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate für die Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen, um Zufallsergebnisse auszuschließen.
Es ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, dass eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die nur das Fixum umfasst und die (geschätzte) Provision völlig ausschließt, mit dem Gesetz nicht vereinbar ist.
Grüßle
Olli
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Hier heißt es in § 4 Abs. 1:
Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum (Anm.: das sind 6 Wochen) ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Und in § 4 Abs. 1(a):
...Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Aus diesen Vorschriften folgt, dass zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt auch Provisionen gehören (BAG, 5.6.1985, AP HGB § 63 Nr. 39). Bei der Ermittlung der Höhe der fortzuzahlenden Provision ist darauf abzustellen, welche Provision der Arbeitnehmer nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte. Da das oft nicht so genau zu bestimmen ist, ist ggf. im Rahmen einer Schätzung der erzielbaren Provision der in einem längeren Referenzzeitraum erzielte Durchschnittsverdienst heranzuziehen. Üblich ist hierbei, den Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate für die Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen, um Zufallsergebnisse auszuschließen.
Es ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, dass eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die nur das Fixum umfasst und die (geschätzte) Provision völlig ausschließt, mit dem Gesetz nicht vereinbar ist.
Grüßle
Olli
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- pluri
-
- Offline
- Hyperaktiv
-
- Beiträge: 418
- Thanks: 0
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
- Anonym
-
Autor
- Noch wenige Beiträge
-
- Thanks: 0
Re: Re: Arbeitgeber streicht Provision
30 Dez. 2008 18:08
ha noi, ned wirklich
aber i woiß wos steht[lol][lol][lol]
aber i woiß wos steht[lol][lol][lol]
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
