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Urteil: Fahrt zur Arztpraxis kann als Pflegezeit gelten

LSG Mainz erleichtert Anspruch auf Pflegegeld Sind pflegebedürftige Menschen bei Arztbesuchen auf die Hilfe ihrer Angehörigen angewiesen, muss die Fahrt zur Praxis als Pflegezeit angerechnet und so beim Pflegegeld berücksichtigt werden. Ein tatsächlicher Betreuungsaufwand während der Fahrt muss hierfür nicht vorliegen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 16. März 2012, veröffentlichten Urteil in Mainz (Aktenzeichen: L 5 P 29/11).

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