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Patientenverfügung und Organspendeerklärung müssen sich nicht ausschließen

ach dem Transplantationsgesetz ist eine postmortale Organspende nur dann zulässig, wenn bei dem Spender der Hirntod festgestellt ist und der Patient oder subsidiär seine Angehörigen die Einwilligung zur Organspende erklärt haben. Wenn sich der Patient gleichzeitig gegen lebenserhaltende Maßnahmen ausgesprochen hat, scheint dies der für die Organentnahme notwendigen Hirntoddiagnostik entgegen­zustehen. Ein von einem Expertenkreis aus Medizinern, Juristen und Ethikern erstelltes Arbeitspapier der Bundesärztekammer gibt Ärzten Orientierung, wie sie mit diesen Konfliktsituationen umgehen können. Einer der Verfasser dieses Arbeitspapieres erläutert den Text.

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