Berlin – Eine deutsche Krankenkasse hat die Kosten für eine Lebendspende nur dann zu übernehmen, wenn diese nach dem deutschen Transplantationsgesetz zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der ärztliche Eingriff von Deutschland ins EU-Ausland verlegt wird. Das entschied das Berliner Sozialgericht [...] (Az.: S 76 KR 1425/17). weiter ...