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Rabattverträge: Höhe der Rabatte bleibt geheim

Rabatt­arznei­mittel sind für gesetzliche Kranken­kassen die wirtschaftlichste Abgabe, das ist jedem Apotheken­mitarbeiter klar – nicht zuletzt da die Bevorzugung rabat­tierter Arznei­mittel in den Liefer­ver­trägen vorge­schrieben ist und bei unbe­gründeter Nicht­abgabe eine Null­retaxation folgen kann. Ein Recht, zu erfahren, wie hoch die tatsächlich zwischen Kasse und Pharma­unternehmen verein­barten Rabatte sind, haben Apotheker aber nicht. Das entschied das Bundes­verwaltungs­gericht (BVerwG) im Juni 2020. weiter ...
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