Rabattarzneimittel sind für gesetzliche Krankenkassen die wirtschaftlichste Abgabe, das ist jedem Apothekenmitarbeiter klar – nicht zuletzt da die Bevorzugung rabattierter Arzneimittel in den Lieferverträgen vorgeschrieben ist und bei unbegründeter Nichtabgabe eine Nullretaxation folgen kann. Ein Recht, zu erfahren, wie hoch die tatsächlich zwischen Kasse und Pharmaunternehmen vereinbarten Rabatte sind, haben Apotheker aber nicht. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Juni 2020. weiter ...