Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr unzulässig
Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen Rentenabschlägen nur, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) festgestellt. Das BSG musste in diesem Urteil nicht entscheiden, ob Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten ab dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß sind.