Hallo hemago,
was Deine Eltern sicherlich wollen, ist eine Art Patientenverfügung bzw. ihre Bereitschaft, im Falle ihres Ablebens einer Organentnahme zuzustimmen. Testamentarisch kann man nur Dinge regeln, die die Vermögensnachfolge von Menschen betrifft. Organe, die in einem Menschen sind, gehören zu ihm, auch im Falle seines Todes. Sie sind nicht Bestandteil seines Vermögens. Daher kann nicht durch gewillkürte Erbfolge (Testament) festgelegt werden, was mit den Organen, die ja mit dem Toten verbunden sind und verbunden bleiben, geschehen soll. Organe sind und bleiben immer Bestandteil des Menschen und bilden immer einen wesentlichen Bestandteil einer bestimmten Person. Wenn ein Erbfall eintritt, dann muß kraft Gesetzes ein sog. Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person eintreten, um die nur nach außen hin, d.h. auf andere Personen oder Sachen bezogenen Rechte und Pflichten, weiterhin gelten zu lassen. Was jedoch unmittelbar mit einer verstorbenen Person verbunden ist, darüber kann nicht verfügt werden. Im übrigen hat eine Patientenverfügung oder auch die Zustimmung einer bestimmten Person zur Organentnahme im Falle des Todes rechtlich einen anderen Charakter als ein Testament oder eine Erbeinsetzung oder auch ein Vermächtnis. Denn bei letzteren ist immer eine Personenbezogenheit charakteristisch. Bei Patientenverfügungen und Zustimmungen zur Organentnahme entfällt logischerweise eine personenbezogene Verfügung. Das kann auch nicht anders sein, da der Verstorbene nicht wissen kann, wem die Organe nützen (können). Insofern ist auch schon ein vorab bestimmbarer Empfänger eines Organs nicht festzulegen. Daneben würden die objektiven Grundsätze der in Bestimmung der in Betracht kommenden Empfänger, die ja aus rein medizinischen Gesichtspunkten in Leiden anhand objektiver Kriterien festgelegt werden, umgangen und ausgehebelt. Das darf nicht sein. Ich hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben und verbleibe mit besten Grüßen... Björn