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O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 06 Jan 2004 16:40 #232152

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Liebe gestresste Gemeinde, nachdem mir die Antworten von Dialyse, KK & Taxiunternehmen nicht aussreichend waren, habe ich mir die entsprechenden Texte aus dem SGB V durchgelesen. Ich muß dazu sagen, dass die Gesetzesänderungen seit dem 14.11.03 gelten! Es war also für alle Beteiligeten genügend Zeit, sich zu informieren. Ganz besonders aber für diejenigen, die damit oder dadurch ihr Geld verdienen (Im SGB V ist alles geregelt, was mit Kassen, Zähnen, Gesundheit & Fahrtkosten zusammenhängt.). Deshalb ist es mir unverständlich, inwiefern die Mitarbeiter der KK überhaupt Fragen zu all diesen Dingen offen lassen können. Ich werde in Zukunft gegenüber meiner Kasse auch entsprechend argumentieren. Das Lesen der Gesetzestexte nimmt echt keine halbe Stunde in Anspruch.
hier der Wortlaut nach SGB V:
§ 60 Fahrtkosten (14.11.2003)
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt über-steigenden Betrages
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 53 des Neunten Buches übernommen.

§ 61 Zuzahlung (14.11.2003)
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnah-men werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten ge-genüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
§ 62 Belastungsgrenze (14.11.2003)
(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 (da steht nichts drin).
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Le-bensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes oder Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten,
2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsge-meinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung) maßgeblich.
(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.
(4) Bei der Versorgung mit Zahnersatz finden § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5 und § 62 Abs. 2a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2004 weiter Anwendung.
Wessen Einkommen auf Sozialhilfeniveau ist, der sollte dringend die Grundsicherung beantragen (das ist eine Statusfrage). Wer jetzt noch mehr als im § 61 zahlt ist selbst dran schuld. Ansonsten Gesundes Neues ... & Kopf hoch, nicht die Füsse.
ganz herzlich
schnief

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Nachsatz 06 Jan 2004 16:44 #232153

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die medizinische Notwendigkeit bestimmt der Arzt -
wenn euer D.-Arzt Euch die nicht schriftlich gebt, bekommt Ihr ein Problem mit der Kostenübernahme.
Mein Doc hat mir nur eine für die Heimfahrt nach der Dialyse ausgestellt.
Doppeltschüss schniefII

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 06 Jan 2004 16:59 #232156

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>Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 (da steht nichts drin).


klar steht da (noch) nichts drin, weil die Richtlinie noch nicht abschliessend verabschiedet ist.
DAS UND NICHTS ANDERES war bisher das Problem.
War, weil - obwohl die Richtlinie noch nicht offiziell verabschiedet ist - inzwischen sicher feststeht dass Dialysepatienten zu dem genannten Personenkreis gehören.
Ich hole morgen früh den Befreiungsschein ab und das wars dann. Dann wird sich zeigen ob die Information der KK
von gestern spätnachmittag der Realität entspricht.

eusebia

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 06 Jan 2004 19:05 #232162

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Hallo,
meiner Meinung nach hätte die Gesundheitsreform erst in Kraft treten sollen, wenn alle Unklarheiten beseitigt sind ( z.B., wer zu den chronisch Kranken zählt.) Aber das Chaos der Anfangzeit wird auch vorübergehen. Wir erreichen unsere 1% Zuzahlung doch sowieso, ob nach 1 Monat oder dreien, danach gibt es die Befreiung. Also wozu die ganze Aufregung. Meine Zuzahlung beträgt z.B. genau 86,05 Euro, sooooo viel ist das auch nicht.
Ich heiße diese Reform nicht gut, (meine KK spricht sogar von harmonisieren der Zuzahlungen), aber wir sollten mal bedenken, wieviel uns Geld sonst wert ist: Wieviel nutzlose Dinge wir das ganze Jahr über kaufen....wieviel Klamotten im Schrank hängen und selten getragen werden oder was alles so rumsteht und einstaubt. Andererseits, was tun wir für unsere Gesundheit? Wie wenig tun wir in Sachen Ernährung, Bewegung, Abhärtung ect. Und wie selten im Jahr bringen wir z.B. dem Partner nur so eine Kleinigkeit mit.....vielleicht ist unser gutes Geld ja auch bei der KK ganz gut angelegt. Auf dass es überhaupt noch eine Krankenversicherung gibt, die für Kosten im Krankheitsfalle aufkommt.
Viele Grüße. Anja

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Wie ist der Inhalt von O-Ton zu verstehen 07 Jan 2004 13:37 #232181

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Liebe Leser,
der Inhalt von O-Ton ist der wörtliche Inhalt der Paragraphen des Sozialgesetzbuches V, die die Fahrtkosten, die Zuzahlung und die Belastungsgrenzen seit dem 14.11. regeln. Druckt Euch die Textwüste bitte aus, markiert Euch die wichtigen Passagen (ich hätte Euch das auch gerne markiert, aber das geht mit dem Tool hier nicht) - und Ihr seid in für Euch wichtigen Fragen der Gesundheitsreform ein bißchen klüger, weil Ihr nicht die Infoblätter, sondern den Originaltext gelesen habt. Gerüchte fallen damit weg.

Als zweiter, nebensächlicher Inhalt fällt auf: wenn die Mitarbeiter der medizinischen Versorgungsleistungen sich diesen Gesetzestext (und nicht nur die Infoblätter) durchgelesen hätten, also einfach mal Ihren Job etwas ernster genommen hätten, dann wären die Gerüchte und Falschmeldungen über z.B. Taxifahrten nciht aufgetaucht und jeder von uns wäre am 1.1. oder 2.1. einfach ruhig & sachlich richtig informiert zu seiner Dialyse gegangen.
Also emanzipiert Euch bitte und lest das Gesetz - dann könnt Ihr die KK-Sachbearbeiter fachlich beraten und das wäre doch ein positiver Nebeneffekt.
ganz herzlich schniefII

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 08 Jan 2004 13:33 #232212

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hallo Anja, ich verstehe dein Argumentation nicht. Wir sollten vielleicht schauen das wir noch soviel bekommen wie nur möglich ist. BSp von mir. gehe 3 Wochen noch arbeiten (gesamt gesehen) 12x halben Tag Dialyse. Bekomme nun da ich 1/2 Tag arbeite noch Krankengeld in Höhe von 35 Cent. Wenn ich mich 4 Wochen krank schreiben lasse habe ich 200 € mehr. Mein Krankengeld ist aber auch noch 200€ geringer als mein volles Nettoeinkommen. Im Klartext, durch die geizigkeit meiner KK, welcher ich 1000€ im Monat erspare, fehlen mir bei meiner monatlichen Abrechnung 400€. Was soll dabei aus deiner Sicht gerecht sein. Wer ARBEITEN GEHT WIRD NOCH BESTARFT. T o l l !!!!!!!!!!!!!!!!!!

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 08 Jan 2004 14:35 #232213

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Hallo heikolehn,
Du musst deine Rechnung bezüglich der Krankschreibung mal etwas Praxisgerechter gestalten. Wer soll das noch verstehen wenn du das deiner Krankenkasse genauso verklickerst ist es kein wunder das die nicht bezahlen.
So weit ich weiss gibt es hier durchaus user die mit Ihrer Krankenkasse Vereinbarungen im Sinne der Sozialgesetzgebung getroffen haben, die es ermöglichen die Dialysezeiten über Krankengeld oder ähnliches zu erstatten.
Such dir doch mal hier über die Suchfunktion die entsprechenden Themen im Forum heraus vieleicht hilft Dir das ja weiter.
Roland

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 08 Jan 2004 15:05 #232215

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Hallo Roland,

stell dir vor so wie diese das schreiben hab ich es auch gemacht. formlosen Antrag gestellt usw. Nur da ich anscheinend zu viel verdiene bekomme ich noch ein Teilentgeld von 35 Cent. Wie viel die anderen noch bekommen steht natürlich nicht drin. Ich denke jedoch wesentlich mehr als wie ich.

Gruß und Danke für dein Hinweis
Heiko

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 09 Jan 2004 00:05 #232228

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Hallo heikolehn,
sollte nur mal eine Anregung zu dem sein, das uns allen so wichtig erscheint, nämlich Geld. Gut, kann ich verstehen, dass Du nicht verstehst, wie Deine KK es mit der Finanzierung Deiner Ausfallstunden handhabt. Es gibt sicher eine Lösung für Dein Problem. Aber Du gehst doch bestimmt nicht nur des Geldes wegen arbeiten? Ist doch auch wichtig für Dein Selbstwertgefühl, denke ich.
Mir persönlich sind meine Nerven zu schade, um mich an Problemen, die finanzielle Dinge betreffen groß aufzureiben. Es gibt wichtigeres im Leben. Das heißt nicht, dass ich nicht versuche, die Möglichkeiten, die dieser Sozialstaat bietet, zu nutzen. Hast Du schon mal an Kassenwechsel gedacht, wenn Du bei Deiner jetzigen KK nichts erreichst?
Viele Grüße. Anja

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 12 Jan 2004 11:55 #232276

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Ja ja, auf daß wir noch soviel bekommen wie möglich, genau wegen solcher Einstellungen sind wir da wo wir sind ! Und wenn halt nichts mehr zu holen ist, dann sterben wir halt, oder so ähnlich ?
Es nervt mich total an hier solche Sätze zu lesen.
Gruß
Susanne

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Re: O-Ton zu Zuzahlung, +?bernahme Fahrtkosten, Belastungsgrenzen 13 Jan 2004 23:47 #232332

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Na dann frag ich dich: Bist du Berufstätig? oder verdient dein Mann im Haushalt das Geld. Das dich das dann nicht interessiert ist mir schon klar, nur wenn ich sehe was unseren ausländischen mitbürgern alles gezahlt und bezuschußt wird, dann geht mir dein Prophetengeschwätz aber auch tierisch auf die Nerven!!! Nicht das ich etwas gegen Ausländer habe, habe etliche Freunde die nicht deutscher Herkunft sind.

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