Hi, hier noch einmal für alle Interessierten die gültigen Kriterien chronisch krank:
Berlin, 22. Januar 2004
Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat heute beschlossen, wer zukünftig als Patient schwerwiegend chronisch krank ist und deshalb jährlich maximal nur bis zu einem Prozent seines Bruttoeinkommens zuzahlen muss.
Jetzt gilt derjenige als chronisch krank, der
1.) sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und
2.) eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III gem. SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Zudem wurden die Krankentransportrichtlinien beschlossen:
Fahrten zur ambulanten Behandlung werden für Versicherte verordnet und genehmigt, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aGâ€? (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Blâ€? (blind) oder H (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe II oder III gem. SGB XI nachweisen können.
Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und Genehmigung des Krankentransports:
Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.
herzlichst
schniefII