Willkommen, Gast
Benutzername: Passwort: Angemeldet bleiben:
DO-Forum für allgemeine Themen
  • Seite:
  • 1

THEMA:

Neuer Gesetzesentwurf 5 Buches Sozialgesetzbuch 26 Okt 2014 21:37 #502212

  • Laphroaig
  • Laphroaigs Avatar Autor
  • Offline
  • Hyperaktiv
  • Hyperaktiv
  • Beiträge: 633
  • Dank erhalten: 1
Ich lese gerade den Gesetzesentwurf der ab April 2015 inkraft treten soll.

Für einige könnten die folgenden Punkte interessant werden

Transplatation:
--
§ 27 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spender von Organen, Geweben oder Blut (Spender) haben bei einer nach den §§ 8
und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Gewe-
ben oder nach einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder ande-
ren Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes zum Zwecke der
Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leis-
tungen der Krankenbehandlung.
--
und
--
§ 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 10 -
„Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spender von Organen, Geweben oder Blut nach § 27 Absatz 1a Satz 1 haben
Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig
macht.“
--

Verortnungen die aktuell eventuell grenzwertig sind:
--
㤠106b
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen
wird ab dem 1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen geprüft, die von den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Ersa
tzkassen gemeinsam und einheitlich
mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Ver-
einbarungen können Rückzahlungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise
nach § 106 Absatz 3 festgelegt werden. In den Vereinbarungen müssen Regelungen
zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen
enthalten sein.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen nicht:
1. Verordnungen der nach § 32 Absatz 1a Satz 1 genehmigten Heilmittel für Versi-
cherte mit langfristigem Behandlungsbedarf;
2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Ab-
satz 8 beigetreten ist; die Krankenkasse übermittelt der Prüfungsstelle die not-
wendigen Angaben, insbesondere die Arz
neimittelkennzeichen, die teilnehmen-
den Ärzte und die Laufzeit der Verträge.
--

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Re: Neuer Gesetzesentwurf 5 Buches Sozialgesetzbuch 28 Okt 2014 10:38 #502225

  • gdbusch
  • gdbuschs Avatar
  • Offline
  • Sehr aktiv
  • Sehr aktiv
  • Beiträge: 178
  • Dank erhalten: 13
Danke

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

  • Seite:
  • 1
Hi :)

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.