Ich lese gerade den Gesetzesentwurf der ab April 2015 inkraft treten soll.
Für einige könnten die folgenden Punkte interessant werden
Transplatation:
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§ 27 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spender von Organen, Geweben oder Blut (Spender) haben bei einer nach den §§ 8
und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Gewe-
ben oder nach einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder ande-
ren Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes zum Zwecke der
Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leis-
tungen der Krankenbehandlung.
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und
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§ 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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„Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spender von Organen, Geweben oder Blut nach § 27 Absatz 1a Satz 1 haben
Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig
macht.“
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Verortnungen die aktuell eventuell grenzwertig sind:
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„§ 106b
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen
(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit ärztlich verordneten Leistungen
wird ab dem 1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen geprüft, die von den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Ersa
tzkassen gemeinsam und einheitlich
mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Ver-
einbarungen können Rückzahlungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise
nach § 106 Absatz 3 festgelegt werden. In den Vereinbarungen müssen Regelungen
zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen
enthalten sein.
(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen nicht:
1. Verordnungen der nach § 32 Absatz 1a Satz 1 genehmigten Heilmittel für Versi-
cherte mit langfristigem Behandlungsbedarf;
2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der Arzt einem Vertrag nach § 130a Ab-
satz 8 beigetreten ist; die Krankenkasse übermittelt der Prüfungsstelle die not-
wendigen Angaben, insbesondere die Arz
neimittelkennzeichen, die teilnehmen-
den Ärzte und die Laufzeit der Verträge.
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