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Anrechnung einer Abfindung 23 Mai 2004 10:04 #311989

  • kaimana
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Hat einer von Euch vielleicht eine Ahnung ob das Arbeitsamt immer ein Ruhen anornen kann, wenn der Arbeitgeber eine Abfingdung zahlt (§ 143a Abs. I SGB III) oder nur dann, wenn sich der Arbeitgeber sich dadurch von seinen längeren Kündigungsfristen freigekauft hat? Gelten dann immer die 180 Tage? Wie schaut es aus bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, wenn dieser nur eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten hat, der Arbeitgeber aber 7 Monate hätte; dieser aber keine Kündigung ausgesprochen hat?
Danke für euere Hilfe
kaimana

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Re: Anrechnung einer Abfindung 24 Mai 2004 07:06 #312002

  • Hobbit
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Das Ruhen des Geldes tritt nur ein, wenn dadurch die Kündigungsfrist verkürzt wird, so steht es zumindestens in dem von Dir zitierten Paragrafen des SGB III.

Den zweiten Teil Deiner Frage verstehe ich nicht. Wennn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt, trit doch praktisch immer eine Sperre ein. Ausnahme: Kündigung aus wichtigem Grund, aber da wird heute nur noch ganz wenig anerkannt.

Gruß

joe

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Hi :)

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