Hallo Hans Dieter,
die Abschläge sind eingeführt worden, damit Menschen die bereits 60 Jahre alt sind, keine Erwerbsminderungsrente mehr beantragen, sondern dirket die Altersrente.
Wenn man jetzt aber bei Rentenbeginn noch keine 60 war, wurden die Abschläge für die 36 Monate trotzdem berechnet. Und genau das ist laut dem Urteil gesetz- und grundrechtswidrig.
Ich habe dazu noch folgendes gefunden:
Ein Aufsehen erregendes Urteil des Bundessozialgerichts: Die gesetzlichen Rentenversicherer sind nicht berechtigt, Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Geburtstag beginnen, um bis zu 10,8 % Prozent zu reduzieren. Das Gesetz, so die Kasseler Richter, sieht diese Möglichkeit nicht vor.
So sieht die Praxis derzeit noch aus: Beginnt eine Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Geburtstag, so wird sie um bestimmte Prozentsätze gekürzt - so wie es inzwischen bei fast allen vorzeitigen Altersrenten der Fall ist. Bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren sind es 10,8 % Prozent, die von der bis dahin erarbeiteten Rente abgezogen werden - und das lebenslang.
Die Kürzungen bei den Erwerbsminderungsrenten wurden beschlossen, nachdem vor einigen Jahren die Abschläge bei den vorzeitigen Altersrenten eingeführt worden waren. Der Gesetzgeber befürchtete nämlich, dass die Versicherten aus Furcht vor den Einbußen bei der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente vermehrt in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ausweichen könnten.
Die gesetzlichen Rentenversicherer haben die Kürzungsregel weit ausgelegt und sie auch auf Frührenten angewandt, die vor dem 60.Geburtstag - der ersten Möglichkeit, die Altersrenten abzurufen - beginnen.
Hat eine Erwerbsminderungsrente beispielsweise mit 58 Jahren begonnen, so wurde bisher der maximale Kürzungssatz von 10,8 % Prozent fällig. Entsprechendes galt für diejenigen, die früher wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihr Rentenkonto angezapft haben.
Das Unangenehme daran; Die Kürzung galt lebenslang, also auch beim späteren Übergang in die Altersrente.
Das Bundessozialgericht hält die Auslegung der Rentenversicherer für gesetz- und grundrechtswidrig (Az: B 4 RA 22/06 R). Der Gesetzgeber habe dies mit keiner Silbe im Sozialgesetzbuch verankert, § 77 Absatz 2 Satz 3 ( SGB VI) besagt vielmehr ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als vorzeitige Inanspruchnahme gelte, die eine im Regelfall lebenslange Rentenkürzung rechtfertige.
Um die 36 Monate, also 10,8% oder 0,108 Entgeltpunkte geht es in dem Urteil.
Wenn man noch nicht 60 war bei Erwerbsminderungsrenten Beginn, sind diese Abschläge nicht zulässig.
Jetzt kommt aber noch eine Einschränkung die ich auch gefunden habe:
das Urteil rückwirkend wohl nur für offene Bescheide gültig, Erwerbsminderungsrenten werden nicht mehr gekürzt.
Das heißt wohl soviel, das eine Neuberechnung erst wieder bei Verlängerung der Erwerbsminderungsrente gemacht wird.
Wahrscheinlich habe ich den Dusel, denn ich habe meine Rente verlängern müssen, habe erst einen vorläufigen Bescheid bekommen. Und da steht ja drin
.....Weiterzahlung einer befristeten Rente......nicht um eine bloße Verlängerung.......sondern um eine eigenständige und voll inhaltlich erneute Zuerkennung eines Rentenanspruchs........den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs die Rentenhöhe neu zu bestimmen ist.
Ich gehe mal davon aus, mein neuer Rentenbescheid hat dann diese Abschläge nicht mehr drin. Habe aber auch schon an die Rentenversicherung geschrieben, damit sie die Abschläge nicht mehr einrechnen.
Liebe Grüße
Olli