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Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 02 Jun 2006 10:32 #316405

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Folgenden Tipp des Tages habe ich heute in der Südwestpresse entdeckt:

Abschläge bei der Rente

Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts unter Umständen unzulässig.
Auf eine entsprechende Entscheidung machte der Sozialverband Deutschland (SoVD) gestern aufmerksam. Demnach sind Abschläge bei solchen Renten rechtswidrig, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Betroffen sind Erwerbsminderungsrentner, deren Bescheid nach 2001 ergangen ist sowie Empfänger von Hinterbliebenenrenten seit 2001.
Der SoVD schätzt die Zahl falsch berechneter Rentenbescheide auf mind. 200.000.
In dem Revisionsverfahren ging es um eine 1960 geborene Klägerin, deren Erwerbsminderungsrente 2003 wegen der Abschläge um 137€ auf 800€ verringert wurde. (Az: Bundessozialgericht B 4 RA 22/05 R)


Ich habe in meinem Bescheid nachgeschaut und habe diese Abschläge wohl auch.
Werde jetzt mal bei der Rentenversicherung Bund vorsprechen.
Schaut unbedingt in euren Unterlagen nach, es kann sich lohnen!!!!

Links zu dem Thema:
www.welt.de/data/2006/06/02/899631.html
www.sovd-bv.de/sozialverband_deutschland.htm

Olli

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Re: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 03 Jun 2006 20:30 #316408

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Hallo Olli,
danke für den Tip! Ich werde auch mal in meinem Bescheid nachschauen.

Lg Kira

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Re: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 03 Jun 2006 20:38 #316409

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vielleicht eine dumme frage, aber was für abschläge????

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Re: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 04 Jun 2006 07:54 #316410

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Ab 2001 gab es bei Erwerbminderungsrenten Abzüge pro fehlendes Versicherungsjahr.
Also wer jünger war als 63, dem wurden max. 10,8% von seiner Rente abgezogen.
Im Rentenbescheid kann man die Abschläge, im Anhang, bei der Berechnung der Persönlichen Entgeltpunkte finden.
Da gibt es einen Zugangsfaktor, der normalerweise 1,000 beträgt. Wenn Abschläge berechnet wurden vermindert sich dieser um 0,108 Punkte. Statt 1,000 dann nur 0,892.
Diese 0,892 werden dann mit deinen Entgeltpunkten aus den Beitragszeiten multipliziert. Daraus ergeben sich dann die persönlichen Entgeltpunkte.
Diese persönlichen Entgeltpunkte werden dann mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, daraus ergibt sich dann die Rentenzahlung.

Viele Grüße
Olli

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Re: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 04 Jun 2006 09:43 #316411

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dankeschön, diese abzüge habe ich auch.

schöne pfingsten

lg netti

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Re: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 04 Jun 2006 11:15 #316412

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Hallo Olli,

ich werde auf jeden Fall meinen Rentenversicherer anschreiben, da ich diese Abzüge auch habe. Danke dir für den supertollen Tipp und auch Danke an die Frau, die es gewagt hat, dagegen zu klagen. Da kann man doch mal sehen, was ein einzelner Mensch alles bewegen kann.

Liebe Grüße und frohe Pfingsten
Chrisi

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interessanter link 04 Jun 2006 11:24 #316413

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Hier ist der Link (nochmal Danke an Olli, der ihn mir geschickt hat) zum genauen nachlesen. Weiß nicht, ob er sich anlinken lässt, ansonten einfach kopieren und in die Adressleiste des Browsers einfügen.

www.welt.de/data/2006/06/02/899631.html

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Re: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 04 Jun 2006 14:23 #316414

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Hallo Oli,
diese Abschläge hat Uli (Bescheid 1/2004) auch. Allerdings, wenn man da genau liest, wurden Abschläge nur für 36 Monate (also vom 60. bis zum 63. Lebensjahr) vorgenommen. Und diese sind im genannten Urteil nicht beurteilt worden. Zwar heißt es, dass die Richter auch deren Rechtmäßogkeit anzweifeln, aber das Urteil gilt dafür wohl nicht, sondern nur, wenn die Abschläge auch vor dem 60. Lebensjahr vorgenommen wurden. Komischer weise wird der so errechnete Zugangsfaktor dann aber auf die kompletten Entgeltpunkte angewendet. Das versteh ich dann nicht mehr. Da bleibt wohl zunächst ein Schreiben an die ehem. Bfa mit Bitte um Überprüfung.
Danke für Deine Mitteilung Hans-Dieter und Ulrike

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Re: Abschläge bei Erwerbsminderungsrente 04 Jun 2006 14:57 #316415

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Hallo Hans Dieter,

die Abschläge sind eingeführt worden, damit Menschen die bereits 60 Jahre alt sind, keine Erwerbsminderungsrente mehr beantragen, sondern dirket die Altersrente.
Wenn man jetzt aber bei Rentenbeginn noch keine 60 war, wurden die Abschläge für die 36 Monate trotzdem berechnet. Und genau das ist laut dem Urteil gesetz- und grundrechtswidrig.

Ich habe dazu noch folgendes gefunden:
Ein Aufsehen erregendes Urteil des Bundessozialgerichts: Die gesetzlichen Rentenversicherer sind nicht berechtigt, Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Geburtstag beginnen, um bis zu 10,8 % Prozent zu reduzieren. Das Gesetz, so die Kasseler Richter, sieht diese Möglichkeit nicht vor.

So sieht die Praxis derzeit noch aus: Beginnt eine Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Geburtstag, so wird sie um bestimmte Prozentsätze gekürzt - so wie es inzwischen bei fast allen vorzeitigen Altersrenten der Fall ist. Bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren sind es 10,8 % Prozent, die von der bis dahin erarbeiteten Rente abgezogen werden - und das lebenslang.

Die Kürzungen bei den Erwerbsminderungsrenten wurden beschlossen, nachdem vor einigen Jahren die Abschläge bei den vorzeitigen Altersrenten eingeführt worden waren. Der Gesetzgeber befürchtete nämlich, dass die Versicherten aus Furcht vor den Einbußen bei der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente vermehrt in den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ausweichen könnten.

Die gesetzlichen Rentenversicherer haben die Kürzungsregel weit ausgelegt und sie auch auf Frührenten angewandt, die vor dem 60.Geburtstag - der ersten Möglichkeit, die Altersrenten abzurufen - beginnen.
Hat eine Erwerbsminderungsrente beispielsweise mit 58 Jahren begonnen, so wurde bisher der maximale Kürzungssatz von 10,8 % Prozent fällig. Entsprechendes galt für diejenigen, die früher wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihr Rentenkonto angezapft haben.
Das Unangenehme daran; Die Kürzung galt lebenslang, also auch beim späteren Übergang in die Altersrente.

Das Bundessozialgericht hält die Auslegung der Rentenversicherer für gesetz- und grundrechtswidrig (Az: B 4 RA 22/06 R). Der Gesetzgeber habe dies mit keiner Silbe im Sozialgesetzbuch verankert, § 77 Absatz 2 Satz 3 ( SGB VI) besagt vielmehr ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als vorzeitige Inanspruchnahme gelte, die eine im Regelfall lebenslange Rentenkürzung rechtfertige.

Um die 36 Monate, also 10,8% oder 0,108 Entgeltpunkte geht es in dem Urteil.
Wenn man noch nicht 60 war bei Erwerbsminderungsrenten Beginn, sind diese Abschläge nicht zulässig.
Jetzt kommt aber noch eine Einschränkung die ich auch gefunden habe:
das Urteil rückwirkend wohl nur für offene Bescheide gültig, Erwerbsminderungsrenten werden nicht mehr gekürzt.
Das heißt wohl soviel, das eine Neuberechnung erst wieder bei Verlängerung der Erwerbsminderungsrente gemacht wird.

Wahrscheinlich habe ich den Dusel, denn ich habe meine Rente verlängern müssen, habe erst einen vorläufigen Bescheid bekommen. Und da steht ja drin
.....Weiterzahlung einer befristeten Rente......nicht um eine bloße Verlängerung.......sondern um eine eigenständige und voll inhaltlich erneute Zuerkennung eines Rentenanspruchs........den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs die Rentenhöhe neu zu bestimmen ist.

Ich gehe mal davon aus, mein neuer Rentenbescheid hat dann diese Abschläge nicht mehr drin. Habe aber auch schon an die Rentenversicherung geschrieben, damit sie die Abschläge nicht mehr einrechnen.


Liebe Grüße
Olli

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Hi :)