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Versicherungsschutz von Organlebendspendern 29 Mai 2012 21:31 #483285

  • Illdonor
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Hallo,

auf Grund eines Grundsatzurteils wurde der Versicherungsschutz vor der Unfallkasse für Organlebendspender gestärkt. Siehe hier: www.kanzlei-blaufelder.com/besserer-unfa...tz-fur-organspender/

Darüber hinaus hat der Bundestag das neue TPG und diverse begleitende Gesetze am 25.05.2012 auf den Weg gebracht. Im SGB VII heißt es z. B. zukünftig (Auszug aus der Beschlussvorlage):

§ 12a
Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
(1) Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Absatz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht. Werden dadurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden
nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit den für die Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie Nachsorgemaßnahmen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur Spende kommt.

Und dem § 213 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes].

Dass § 213 (4) zur rückwirkenden Absicherung der bisherigen Nierenlebendspender tatsächlich entwickelt und verabschiedet wurde, ist auch (!) ein Erfolg der stillen Diplomatie des Bundesverband Niere e. V. und der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V.

Alle erkrankten Nieren- und Organlebendspender sind aufgefordert ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich am 01.07.12) mit Hilfe eines Arztes und/oder Rechtsanwaltes die Unfallkasse zur Leistungserbringung (Behandlungskosten, Renten etc.) gem. § 213 (4) i. V. m. § 12a SGB VII zu verpflichten. Narbenprobleme wie Brüche, chronische Müdigkeit, fatigueartige Symptome sind bei vielen Spendern dauerhafte, aber bisher oft unbehandelte Probleme. Oft werden sie nicht mal vom Spender selbst mit der Spende in den Zusammenhang gebracht, obgleich die Organlebendspende besonders bei der Niere ein massiver Eingriff in den Hormon- und Immunhaushalt des menschlichen Körpers ist. Dank der Beweislastumkehr gem. § 12a SGB VII sollte in Zukunft die Durchsetzung berechtigter Ansprüche einfacher sein. Dies muss sich in der Praxis noch bewähren.

Mehr Infos und Kontakte unter www.nierenlebendspende.com

Gruß

Illdonor

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Hi :)

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