Zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten

Bundessozialgericht erklärt Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten endgültig für rechtmäßig Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigte am 14.8.2008 die seit 2001 gültige Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Renten vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden. Auch Hinterbliebene müssen diese Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R).

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